Radfahren wieder in Kleingruppen zulässig – BDR veröffentlicht Übergangsregelungen

Mit der fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts am 2. Mai 2020 den Weg für einen schrittweise Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt frei gemacht.

Paragraf 8 der Verordnung zu “Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätzen” legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Sporttreiben unter Auflagen wieder möglich ist (siehe unten). Eine Durchführung von Wettkämpfen ist allerdings noch bis vorerst 27. Mai 2020 nicht erlaubt.

Zudem sind in Sachsen-Anhalt bei Trainingsfahrten mit dem Rad jetzt wieder Kleingruppen mit bis zu fünf Personen, die nicht einem Hausstand angehören, zulässig.

Unterdessen hat der Bund Deutscher Radfahrer in Zusammenarbeit mit dem DOSB Übergangsregeln für die Wiederaufnahme eines Trainings- und Wettkampbetriebes für alle Radsport-Disziplinen aufgestellt. Diese ordnen sich den jeweils aktuellen Verordnungen der Bundesländer unter. (lvr/lsb)

Zehn «Leitplanken» des DOSB (PDF)
Übergangsregelung Straße / Bahn (PDF)
Übergangsregelung MTB (PDF)
Übergangsregelung BMX-Freestyle (PDF)
Übergangsregelung BMX-Race (PDF)
Übergangsregelung Breitensport (PDF)
Übergangsregelung Trial (PDF)
Übergangsregelung Radball/Radpolo (PDF)
Übergangsregelung Kunstradfahren (PDF)
Kunstradsport – Training im Verein (PDF)
Kunstradsport Wettkämpfe (PDF)

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5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt

Paragraph 8 – Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
  7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
  10. Zuschauer sind nicht zugelassen.

Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.

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