Corona: Neue Landesverordnung öffnet Hallentraining mit Auflagen

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der nunmehr 13. Eindämmungsverordnung ab 25. Mai zahlreiche weitere Lockerungen auch für das Sporttreiben beschlossen.
Die neuen Regeln gelten vorerst bis zum 13. Juni 2021.

Da die Inzidenzwerte nunmehr in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten unter 100 liegen, kann der Sport in Sachsen-Anhalt fast flächendeckend davon profitieren. So wird unter anderem Hallentraining im organisierten Sport wieder möglich – allerdings mit einigen Auflagen.

Die § 4 und 8 und 13 der neuen Landesverordnung beschreiben im Wesentlichen die zulässigen Sportangebote. Dabei gab es Anpassungen zur Vorgängerverordnung aber auch komplette Neuerungen. Hier ein Überblick:

Anpassungen:
§4 (4) 9.a) ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird unter Einhaltung §1 Abs.3 (Selbsttest bzw. Schnelltest nicht älter als 24 Stunden)

Neuerungen:
§8 (1) 5. Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf zehn Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist unter Einhaltung §1 Abs.3 (Selbsttest bzw. Schnelltest nicht älter als 24 Stunden)

§8 (1) 6. Organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebes im Freien mit höchstens 25 Personen unter Einhaltung §1 Abs.3 (Selbsttest bzw. Schnelltest nicht älter als 24 Stunden)

Im § 13 sind die weiteren Öffnungsschritte ab einer Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen aufgelistet, so zum Beispiel unter 11. die Anzahl von Zuschauern in geschlossenen Räumen (50 Personen) und im Freien (100 Personen).

Weiterhin sind einige Auflagen mit dem Sporttreiben verbunden, die unbedingt eingehalten werden müssen und teilweise von Kommune zu Kommune variieren. Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- bzw. Schnelltests bleiben bestehen. Ebenso werden vollständig genesene bzw. voll geimpfte Personen nicht bei den Sporttreibenden hinzugerechnet und sind von der Testpflicht ausgenommen.

Des Weiteren besteht über den § 15 die Möglichkeit der Beantragung von Modellprojekten. Der Minister des Inneren und Sport hat in seiner Pressemitteilung noch einmal auf diese Möglichkeit verwiesen und freut sich auf Anträge aus dem Sport. Der ganze Wortlaut der Mitteilung kann unter wichtige Dokumente zum Sport in der Corona-Pandemie des LSB nachgelesen werden.

Grundsätzlich begrüßt der LSB Sachsen-Anhalt die weiteren Lockerungen. Sie gehen in die richtige Richtung und sind das Ergebnis intensiver Kommunikation zwischen dem Ministerium des Inneren und Sport, dem unterstützenden politischen Umfeld und dem Landessportbund.

Allerdings stellen die zahlreichen Auflagen die Vereine erneut vor organisatorische und letztlich auch finanzielle Probleme bei der Umsetzung. Hier bedarf es einer dringenden Nachjustierung. Der LSB wird dazu aus den Vereinen Reaktionen einholen und sie zeitnah nach Magdeburg spiegeln. Zunächst geht es aber erst einmal darum, Schritt für Schritt die Möglichkeiten zu nutzen und das Sporttreiben wieder verantwortungsvoll anzukurbeln. (Quelle: LSB Sachsen-Anhalt)

PDF-Datei13. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (21-05-21)

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